Als finanzieller Ausgleich der durch die Corona-Pandemie 2020 verursachten Liquiditätsengpässe wurden seit April 2020 über die Landesbanken Soforthilfen für Selbstständige und kleine Unternehmen bewilligt.

Diese dient dem Ausgleich eines coronabedingten Liquiditätsengpasses in den drei Monaten nach Antragstellung. Wir sind von Ihnen insofern nicht mandatiert, möchten aber vorsorglich darauf hinweisen, dass der Antrag nur unter bestimmten (teilweise schwer verständlichen und unlogischen) Bedingungen gestellt werden und keine falschen oder unvollständigen Angaben enthalten durfte, da dies sonst einen strafbaren Subventionsbetrug darstellen könnte. In diesem Fall und auch im Fall einer zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfe ist diese (ggf. anteilig) zurückzuzahlen. Es ist mit zumindest stichprobenartigen Überprüfungen durch die Behörden zu rechnen. Empfänger von Corona-Soforthilfen sollten deshalb die Erfüllung der Antragsbedingungen kritisch überprüfen und dokumentieren. Bei Ermittlung des konkreten Liquiditätsengpasses, der u.a. für die Höhe und evtl. Rückzahlung der Corona-Soforthilfe relevant ist, können wir bei entsprechender Beauftragung behilflich sein. Bei Fragen zur Strafbarkeit wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, da Steuerberater insofern nicht beraten dürfen. Alternativ kann eine kostenfreie Beratung durch die Verbände (IHK, HWK, usw.), die spezialisierte Rechtsanwälte beschäftigen, teilweise als Clearingstelle bei der Beantragung fungiert haben und gute Kontakte zum Wirtschaftsministerium verfügen, sinnvoll sein.

 

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