Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020* zur
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu
einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Umwandlung
z.B. von Ansprüchen auf Weihnachtsgeld!) geleistet werden. Das geht aus einem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums hervor.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung,
genauso wenig Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen
Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden (d.h. über uns als
Steuerbüro spätestens mit der Dezemberabrechnung abgerechnet und spätestens Anfang Januar mit
dem Dezembergehalt/-lohn ausbezahlt werden).
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten
bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch
genommen werden.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer und nahe stehende Arbeitnehmer/innen sollten gesonderte,
schriftliche Gesellschafterbeschlüsse und/oder Dokumentationen über die Belastungen während der
Coronakrise verfasst und aufbewahrt werden, da mit späteren Nachprüfungen durch die
Finanzbehörde zu rechnen ist. Hierbei kann Ihnen der/die jeweilige Lohnsachbearbeiter/in hier im
Hause behilflich sein.
Insbesondere bei dem letztgenannten Personenkreis sollte auch (wie immer) die Verhältnismäßigkeit
gewahrt bleiben.

Aus arbeitsrechtlichen Gründen bitten wir Sie zu beachten, dass an Vorbehaltsklauseln,
Gleichbehandlungsgrundsatz und interne Geheimhaltung gedacht werden sollte – im Zweifel
kontaktieren Sie hierzu einen spezialisierten Rechtsanwalt.

* Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (siehe insbesondere Jahressteuergesetz 2020 Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf – BR-Drs. 503/20 (Beschluss))

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