Der dauerhafte Erhalt von Familienvermögen erfordert eine rechtzeitige und langfristige Planung der Nachfolge.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Unternehmensvermögen betroffen ist. Ein Schwerpunkt liegt dabei unter anderem auf der steueroptimalen Gestaltung, so dass Erbschaft- und Schenkungsteuer reduziert oder eventuell sogar ganz vermieden werden kann.
Durch fast vierzigjährige Berufserfahrung und spezielle jährliche Weiterbildungen verfüge ich über entsprechendes Fachwissen in folgenden Bereichen:
Man kann innerhalb der Familie neues Abschreibungsvolumen z.B. durch die Gründung einer Familien-Pool-GbR oder die Beendigung der Zugewinngemeinschaft schaffen (AfA-Step-up). Dabei arbeiten wir mit zertifizierten und beim Finanzamt zugelassenen Gutachtern zusammen in folgenden Bereichen:
Der Afa-Step-Up kommt in Frage für Objekte, die ein Steuerpflichtiger mindestens 10 Jahre im Eigentum hat, z.B. 20 Jahre und länger. Aufgrund der in den letzten Jahren deutlich gestiegenen Baukosten (Baukostenindex) werden auch ältere Objekte heutzutage deutlich höher bewertet und somit können immense Steuervorteile für die Einkommensteuer entstehen
Oftmals stellen wir bei neuen Mandanten, die sich speziell bei Vermögensübertragungen auf die Kinder von mir beraten lassen, fest, dass aus dem Einkommen von nur einem Ehegatten relativ hohes gemeinschaftliches Vermögen z.B. über Gemeinschaftsdepots entstanden ist. Dadurch sind unbeabsichtigt Schenkungen ausgeführt worden – so die Meinung der Finanzverwaltung.
In einigen Fällen ist dann der Ehegattenfreibetrag in der Schenkungsteuer von 500.000€ deutlich überschritten und es droht bei nicht auszuschließender Entdeckung durch das Finanzamt ein Strafverfahren mit nicht unbedeutenden Auswirkungen. In der Regel kann man das Dilemma mit § 29 Erbschaftsteuergesetz rechtzeitig heilen, in dem man die Zugewinngemeinschaft beendet und die unbeabsichtigten Vorschenkungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch anrechnet. Dadurch erlischt die Schenkungsteuer für die Vergangenheit und im besten Fall kommt man mit dem Schrecken davon. Noch besser: sind Vermietungsobjekte beim vermögenden Ehemann vorhanden, können die unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf die Ehefrau übertragen werden bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft und dadurch sogar neues Abschreibungsvolumen für die Einkommensteuer geschaffen werden. So verbleibt trotz der Notar und Beratungskosten noch ein hoher Vorteil.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben wenden Sie Sich gerne an uns.
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